Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher, sexueller und seelischer Gewalt.
 
Im Kinder- und Jugendschutz geht es sowohl um Prävention als auch um Intervention.
 
Prävention bedeutet zu helfen, bevor etwas passiert ist.
Intervention bedeutet zu helfen, nachdem etwas passiert ist.
 

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeder Form von Gewalt hat für die Bundesregierung oberste Priorität. Er muss in allen Lebensphasen und Lebenssituationen verlässlich und effektiv gewährleistet sein.

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“. (Artikel 6 Absatz 2 – Grundgesetz)

Die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ist gemeinsam mit den Familiengerichten gemäß der Verfassung verpflichtet, Mädchen und Jungen vor Gefahren zu bewahren. Man spricht hier vom staatlichen „Wächteramt“ (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII]).

Vor Ort in den Städten und Gemeinden nehmen diesen „Schutzauftrag“ die Jugendämter wahr. Die Jugendämter arbeiten dabei mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen (§ 4 SGB VIII). Diese Zusammenarbeit ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht. Denn so wird gewährleistet, dass in der Jugendhilfe unterschiedliche Wertorientierungen und Schwerpunkte zum Tragen kommen. Kinder, Jugendliche, Eltern und junge Erwachsene können frei entscheiden, ob sie etwa die Angebote eines kirchlichen Trägers oder eines Trägers ohne Konfessionsbindung wahrnehmen.

Das Jugendamt soll durch seine Hilfsangebote präventiv wirken und muss handeln, wenn es Kenntnis von konkreten Kindeswohlgefährdungen erlangt – zum Beispiel bei Vernachlässigung oder bei körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche.

Jugendschutz
gesetz


Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen nur in der Öffentlichkeit. Ein Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist eine Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Das Jugendschutzgesetz beschränkt den Zugang zu Produkten oder Orten, von denen eine mögliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche ausgehen kann.

Das betrifft:

  • Alkohol- und Tabakkonsum
  • den Zutritt zu Spielhallen und die Teilnahme an Gewinnspielen
  • andere jugendgefährdende Veranstaltungen/jugendgefährdende Orte
  • problematische Medieninhalte und öffentliche Filmvorführungen
  • den Aufenthalt in Gaststätten und den Besuch von Diskotheken und Tanzveranstaltungen

Im Jugendschutzgesetz gibt es deshalb:

  • Abgabebeschränkungen
  • Aufenthaltsbeschränkungen und -verbote
  • Alters- und Zeitgrenzen

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen nicht aufhalten.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen

  • zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden,
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder unter 6 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein, außer

  • bis 22:00 Uhr, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird
  • oder der künstlerischen Betätigung (z. B. Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder)
  • oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Kindern unter 6 Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ tragen. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen dürfen sich Kinder unter 6 Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Es ist ihnen dann auch erlaubt, Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) zu besuchen. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kinder unter 6 Jahren nur anwesend sein, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt.

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) nur bis 20:00 Uhr aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations- und Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen

  • zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden,
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder zwischen 6 und 11 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein, außer

  • bis 22:00 Uhr, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird
  • oder der künstlerischen Betätigung (z. B. Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder)
  • oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Kindern dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab 6 Jahren“ tragen. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen 6 und 11 Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Es ist ihnen auch erlaubt, Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) sowie Filmveranstaltungen zu besuchen, die erst nach 20:00 Uhr beendet sind. In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person ist auch die Anwesenheit bei Filmen, die erst für die Altersstufe ab 12 Jahren freigegeben sind, erlaubt (sog. Parental Guidance).

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) nur bis 20:00 Uhr aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen

  • zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden,
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder zwischen 12 und 13 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein, außer

  • bis 22:00 Uhr, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird
  • oder der künstlerischen Betätigung (z. B. Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder)
  • oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Kindern dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab 6 Jahren“ oder „Freigegeben ab 12 Jahren“ tragen. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgebeauftragten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen 12 und 13 Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten sowie bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) aufhalten. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen müssen Kinder dieser Altersstufe begleitet werden, wenn die Vorführung erst nach 20:00 Uhr beendet ist.

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) nur bis 22:00 Uhr aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufen freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen

  • zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden,
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) dürfen Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein, außer

  • bis 24:00 Uhr, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird
  • oder der künstlerischen Betätigung (z. B. Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder)
  • oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab 6 Jahren“ oder „Freigegeben ab 12 Jahren“ tragen. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Jugendliche unter 16 Jahren zeitlich unbeschränkt Gaststätten und Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) besuchen. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen müssen Jugendliche dieser Altersstufe begleitet werden, wenn die Vorführung erst nach 22:00 Uhr beendet ist.

Die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten / E-Shishas) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen. Dies gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten/E-Shishas.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind.

Die Abgabe alkoholischer Getränke wie Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit erlaubt.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) bis 24:00 Uhr aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.
In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr morgens nicht aufhalten, außer wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) ist der Aufenthalt bis 24:00 Uhr erlaubt.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für ihre Altersstufe freigegeben sind (Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab 6 Jahren“, „Freigegeben ab 12 Jahren“ oder „Freigegeben ab 16 Jahren“). Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

Ein kleiner Überblick

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Eltern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetzt erlaubt. Grundsätzlich tragen sie die Verantwortung bis zur Volljährigkeit.

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Jedes Kind hat das Recht, sich sicher zu fühlen
und glücklich aufzuwachsen.

Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung sind gesetzlich verboten!