Sehr geehrte Damen und Herren,

unter dem Motto „Vertrauensvoll miteinander für die Kinder unseres Landkreises“ soll und muss jedes Kind die Möglichkeit haben, gewaltfrei und gesund aufzuwachsen. Wir möchten Sie deshalb dazu ermutigen, in Ihrem privaten und beruflichen Umfeld bewusst hinzusehen. Denn Kindeswohl ist unsere Bürgerpflicht!

Kinderschutz
geht alle an!

„Sehen ist die eine Seite, Handeln die andere.“

Nachbarschaftshilfe

Bitte unterstützen Sie Kinder, durch Ihr / Ihre…

Viele Bürgerinnen und Bürger der Gesellschaft reagieren eher zögernd oder schauen noch oft weg, wenn Kinder einer Gefahr durch Kindeswohlgefährdung ausgesetzt sind. In dieser Situation fühlt man sich hilflos und weiß nicht, wie man handeln soll.

Letztlich ist das Hinsehen vergleichbar mit der Ersten Hilfe bei Unfällen. Bürgerinnen und Bürger sind entsprechend der sogenannten Bürgerpflicht verpflichtet, zu helfen oder zumindest, sich Hilfe von anderen Menschen in der Gefahrensituation zu holen. Bei kindeswohlgefährdeten Momenten ist die Sensibilisierung zum Handeln noch nicht erreicht. Dennoch hat die Gesellschaft die Pflicht, moralisch und menschlich eine Gefährdung zu melden. Bestehen Handlungshemmnisse kann auch hier Hilfe von anderen Menschen hinzugenommen werden.

Haben Sie Hinweise, dass ein Kind möglicherweise vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht wird? Sind Sie schwanger und sehen sich nicht in der Lage, das Neugeborene zu behalten? Sie haben etwas beobachtet, sind sich aber nicht sicher?

Auf dieser Seite finden Sie Unterstützung und nähere Informationen zum Thema Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung.

„Als Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht bezeichnet. Kindeswohl umfasst das Wohlergehen eines Kindes und seine gesunde Entwicklung.“ (vgl. Rassenhofer u. a. (2020). Misshandlung und Vernachlässigung (Band 28). Göttingen: Hogrefe.)

„Eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt.“ (vgl. Rassenhofer u.a.(2020). Misshandlung und Vernachlässigung (Band 28). Göttingen: Hogrefe.)

Eine Kindeswohlgefährdung kann sehr vielfältig sein und wird unterschieden:

Eine Kindeswohlgefährdung kann auch online geschehen. Es beinhaltet z. B., sich pornografische Bilder anschauen zu müssen, selbst fotografiert zu werden oder beschimpft und beleidigt zu werden.

 

… meint die mangelnde Erfüllung der Existenz- und Grundbedürfnisse (z. B. Ernährung, Gesundheit, Pflege, Kleidung bzw. das häusliche Umfeld) oder eine unzureichende Beaufsichtigung oder fehlende Herausnahme aus einer gewalttätigen Umgebung. Hier wird unterschieden zwischen aktiv und passiv. Wobei aktiv das vorsätzliche Vorenthalten grundlegender Dinge meint und passiv das Vorenthalten durch Unkenntnis (z. B. aufgrund von dem Müchhausen-Stellvertreter-Syndrom, einer Substanzabhängigkeit, einer geistige Behinderung oder einer psychischer Erkrankungen) beschreibt.

Körperliche (physische) Misshandlung

… umfasst alle Arten von bewussten und unbewussten Handlungen, die nicht zufällige körperliche Schmerzen oder Verletzungen verursachen. Die Misshandlung kann im schlimmsten Fall zum Tod führen und ist verbunden mit psychischen Belastungen (Angst, Scham, Demütigung, entsprechende Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung).

Beispiele:

  • Schläge mit der Hand
  • prügeln, festhalten
  • verbrühen, verbrennen
  • verhungern / verdursten lassen
  • unterkühlen
  • würgen und gewaltsame Angriffe mit Riemen, Stöcken, Küchengeräten oder gar Waffen

Psychische / emotionale  Misshandlung

Jedes Verhalten, welches dem Kind vermittelt, wertlos, fehlerbehaftet, ungeliebt, ungewollt oder unnütz zu sein. Psychische Misshandlung tritt meist im Zusammenspiel mit anderen Formen der Kindeswohlgefährdung auf und ist Kern einer jeden Misshandlung.

Besipiele:

  • Drohungen, Strafen

  • Liebesentzug

  • Partnerschaftskonflikte

  • Miterleben von Gewalt

  • Trennungen, Sorgerechtskonflikte

Sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Der Täter oder die Täterin nutzt dabei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.

Diese sozialwissenschaftliche Definition bezieht sich auf alle Minderjährigen. Bei unter 14-Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Sie sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre.

Informationen zur rechtlichen Definition und zur Strafbarkeit von sexuellem Missbrauch finden Sie hier.

Sollten Sie in Ihrer Umgebung einen Fall von Kindeswohlgefährdung vermuten oder bemerken, oder haben Sie das Bedürfnis zu helfen oder irgendetwas zu tun, dann gibt es verschiedene Wege. Bieten Sie den betroffenen Familien Hilfe an oder suchen Sie sich Hilfe für das weitere Vorgehen.

  • Gespräch mit der Familie / Betroffenen suchen

    -> Sofern der Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht zusätzlich gefährdet wird!

  • Gespräch mit der Fachstelle Kinder- und Jugendschutz suchen
  • Informationen bei Beratungsstellen suchen
  • Meldung beim Jugendamt – grundsätzlich als Selbst- oder Fremdmeldung

Selbstmeldung

    • Kontaktaufnahme und Meldung durch Minderjährige oder Eltern
    • Nachfrage nach Hilfe und Unterstützung in einer Gefährdungs-, Konflikt- oder Belastungssituation
    • Entwicklung eines freiwillig initiierten Beratungs- und Hilfeprozesses
    • Förderung familiärer Bewältigungskompetenzen

      Selbstmeldung bedeutet:

    • mögliche gravierende Konflikte mit den Eltern
    • Entscheidung, ob Beratung ohne das Wissen der Eltern stattfindet
    • Entscheidung, ob Kontakt zu Eltern hergestellt wird
    • Kontrollfunktionen des ASD rücken in den Hintergrund

Fremdmeldung

    • durch Privatpersonen, wie z. B. Verwandte, NachbarInnen, FreundInnen des Kindes / Jugendlichen  oder von MitarbeiterInnen
    • durch Institutionen wie z. B. Kindertagesstätten, Schulen, Hort, Gesundheitssystem, Familiengericht, Polizei usw.
    • Kann in telefonischer, schriftlicher, persönlicher sowie anonymer Form erfolgen

      Umgang mit Fremdmeldungen:

    • professionelle Gesprächsführung
    • Würdigung der Gefahrensensibilisierung
    • Beruhigung des Melders, z. B. Vermutungen von Beobachtungen zu unterschieden
    • Klärung der Anonymität
    • qualifizierte Prüfung
    • differenzierte und sorgfältige Dokumentation
  • Meldung bei der Polizei (in akuten Fällen, z. B. bei häuslicher Gewalt oder bei Gefahr für Leib und Leben)

Informationen und Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Besteht ein Verdacht, können Sie eine Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt melden. Sie können sich für Unterstützung auch direkt an Beratungsstellen wenden, dazu gehören z. B. Fachstelle Kinder- und Jugendschutz im Landkreis Lüchow-Dannenberg, Violetta – Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Frauen und Mädchen e. V.-, die Erziehungsberatungsstelle in Lüchow oder Familienberatungsstellen.

Die Beobachtungen bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung sollten nur objektive, tatsächlich beobachtete Tatsachen und Geschehnisse wiedergegeben. 

Wenn Sie sich entschieden haben, die Fachstelle in Anspruch zu nehmen, werden dort die richtigen AnsprechpartnerInnen und die nächsten Schritte erläutert.

Telefonnummer: 05841 120 349

E-Mail: kinderschutz@luechow-dannenberg.de

Montag bis Freitag 8:00 – 12:00 Uhr

Die Beratungen sind immer vertraulich und kostenfrei.

Ist Gefahr im Verzug wenden Sie sich direkt an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes im Landkreis: 

Telefonnummer: 05841 120 320

Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Freitag 9 – 12:30 Uhr, Donnerstag 9 – 12:30 Uhr und 14 – 16 Uhr  

Zusätzliche Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 13 – 16:30 Uhr 

 

In akuten bedrohlichen Notlagen, außerhalb der Sprechzeiten der Kreisverwaltung, rufen Sie bitte die Rettungsleitstelle unter 112 an.

Unter Hilfe & Unterstützung finden Sie nachfolgend weitere Unterstützungsangebote für den Landkreis Lüchow-Dannenberg sowie Onlinehilfsangebote.

Die Jugendämter helfen, beraten und unterstützen, wenn Kinder und Jugendliche in Gefahr sind. Unter www.agjae.de finden Sie eine Liste mit Kontaktadressen der Jugendämter in Niedersachsen und Bremen. Außerhalb der normalen Geschäftszeiten sind Kinder- und Jugendnotdienste eingerichtet – rund um die Uhr. Sollten Sie niemanden beim Jugendamt erreichen, können Sie im Notfall auch die Polizei verständigen. Der Notruf 110 ist immer kostenlos, auch über Handy.

Vorgehen des Jugendamtes:

  • Angebot umfassender Hilfen
  • Einsatz präventiver Maßnahmen
  • Angebote zur Unterstützung und Beratung der Eltern
  • Kontaktaufnahme zur Familie

Das Jugendamt ist nicht befugt, die Rechte der Eltern zu beschränken. Hierfür ist das Familiengericht zuständig. Kinder gehören grundsätzlich zu ihren Eltern. Eine Einschränkung des Sorgerechts wird als letzte Maßnahme in Betracht gezogen.

Nach jeder Meldung:

  • sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes
  • gewissenhafte Dokumentation
  • Planung weiterer Schritte
  • Kontaktaufnahme zur Familie
  • Angebot von Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten

Aus Datenschutzgründen erhält der „Melder“ keine Informationen zum weiteren Vorgehen oder Verlauf.

Das bedeutet Schutz vor körperlicher, sexueller und seelischer Gewalt. Im Kinder- und Jugendschutz geht es sowohl um Prävention als auch um Intervention.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeder Form von Gewalt hat für die Bundesregierung oberste Priorität. Er muss in allen Lebensphasen und Lebenssituationen verlässlich und effektiv gewährleistet sein.

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“. (Artikel 6 Absatz 2 – Grundgesetz)

Die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ist gemeinsam mit den Familiengerichten gemäß der Verfassung verpflichtet, Mädchen und Jungen vor Gefahren zu bewahren. Man spricht hier vom staatlichen „Wächteramt“ (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII]).

Vor Ort in den Städten und Gemeinden nehmen diesen „Schutzauftrag“ die Jugendämter wahr. Die Jugendämter arbeiten dabei mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen (§ 4 SGB VIII). Diese Zusammenarbeit ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht. Denn so wird gewährleistet, dass in der Jugendhilfe unterschiedliche Wertorientierungen und Schwerpunkte zum Tragen kommen. Kinder, Jugendliche, Eltern und junge Erwachsene können frei entscheiden, ob sie etwa die Angebote eines kirchlichen Trägers oder eines Trägers ohne Konfessionsbindung wahrnehmen.

Das Jugendamt soll durch seine Hilfsangebote präventiv wirken und muss handeln, wenn es Kenntnis von konkreten Kindeswohlgefährdungen erlangt – zum Beispiel bei Vernachlässigung oder bei körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche.

Eine umfassende Sammlung an Literatur, Arbeitsmaterialien und Filmen mit dem Schwerpunkt sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen finden Sie auf der Seite des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs.

Informationen und Material zum Download zu den Themen Medien, Hate Speech, Fake News, Cybermobbing, Tik Tok, Instagramm und Co., u.v.m. auf verschiedenen Seiten:

Informationen zu Gewalt, Drogen, zur sexuellen Selbstbestimmung und zu medialen Themen von der Polizei.

Netzwerk ProBeweis – Professionelle Beweissicherung für die Betroffenen von Gewalt:

Stiftung Opferhilfe Niedersachen – Beratung und Begleitung von Opfern von Straftaten und deren Angehörige

Informationen in leichter Sprache:

Weitere Informationen...

Hier findest du Ansprechpartner und Telefonnummern:

Hilfe und Unterstützung

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Jedes Kind hat das Recht, sich sicher zu fühlen
und glücklich aufzuwachsen.

Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung sind gesetzlich verboten!