Sehr geehrte Damen und Herren,

den Kinder- und Jugendschutz zu leben, weiter zu fördern und innovative Wege zu beschreiten sollte unser aller Anliegen sein. Zu unserer Verantwortung als Fachkräfte aus den unterschiedlichsten Professionen gehört es, Kindern und Jugendlichen in unseren Arbeitsbereichen gute Bedingungen zu bieten und das Kindeswohl, was das Wohlergehen eines Kindes und seine gesunde Entwicklung umfasst, zu schützen. 

Wir müssen dazu beitragen, Sicherheit für Mädchen und Jungen zu schaffen. Gerade Einrichtungen oder Organisationen, denen Kinder und Jugendliche anvertraut sind oder bzw. sie behandelt werden, müssen wissen, wie wirksamer Kinderschutz umgesetzt werden kann. Unsere Aufgabe ist es auch, uns mit früher Prävention bis hin zur Intervention bei Verdachtsmomenten zu beschäftigen. Sowie sich mit der Klärung von Kindeswohlgefährdungen auseinanderzusetzen, die als gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr einhergehen, dass sich bei der weiteren Entwicklung erhebliche Schädigungen mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lassen. (vgl. Rassenhofer u. a. (2020). Misshandlung und Vernachlässigung (Band 28). Göttingen: Hogrefe.) 

Ihre Arbeit als Fachkräfte ist wertvoll, unverzichtbar und ein wichtiger Bestandteil im Kinder- und Jugendschutz.

 Eine Grundlage dafür bietet – neben den Bestimmungen des SGB VIII – die Kinderschutzleitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin. Die wichtigsten Informationen daraus zu bestimmten Themen haben wir für Sie zusammengefasst. Weitergehende Informationen finden Sie in der Kurzfassung, der Langfassung und der Kinderschutzleitlinie für Kinder und Jugendliche. Wir bedanken uns bei der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin.

 

Die Arbeit der Fachkräfte beinhaltet nicht nur die Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung, Institution oder Praxis zu (be)schützen, Gefahren zu erkennen und Verdachtsmomenten nachzugehen, sondern durch interdisziplinäre Zusammenarbeit optimalen Schutz und Förderung zu gewährleisten. Am Kinder- und Jugendschutz sind viele Fachkräfte beteiligt. Die Aufgaben, Kompetenzen, Handlungsmöglichkeiten und Herangehensweisen unterscheiden sich meist in den einzelnen Professionen. Es sollte jedoch immer ein Ziel verfolgt werden. Die optimale Förderung und ein größtmöglicher Schutz der Kinder und Jugendlichen. Dies ist möglich, wenn alle beteiligten Fachkräfte gut zusammen arbeiten. Hierfür sind Austausch und verbindliche Absprachen, unter Berücksichtigung des Datenschutzes, notwendig. Die einzelnen Fachkräfte müssen ihre eigenen Aufgaben engagiert wahrnehmen und ihre Erfahrungen und Kompetenzen einbringen, dabei zugleich die Aufgaben der anderen Fachkräfte kennen und wertschätzen. Hierbei sollte immer eine Zusammenarbeit auf gleicher Augenhöhe als gleichberechtigte Partner angestrebt werden.

„Als Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht bezeichnet. Kindeswohl umfasst das Wohlergehen eines Kindes und seine gesunde Entwicklung.“ (vgl. Rassenhofer u. a. (2020). Misshandlung und Vernachlässigung (Band 28). Göttingen: Hogrefe.)

Als Kindeswohlgefährdung wird „Eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt.“ (vgl. Rassenhofer u.a.(2020). Misshandlung und Vernachlässigung (Band 28). Göttingen: Hogrefe.) angesehen.

Eine Kindeswohlgefährdung kann sehr vielfältig sein und wird unterschieden:

Detaillierte Informationen zu den Formen (Formen, Verhaltensindikatoren, Auswirkungen) 

Positionspapier zur psychischen Gewalt und emotionalen Vernachlässigung von Kindern, verabschiedet auf der Sitzung des Fachausschusses der Kinderschutz-Zentren im November 2021

Unterscheidung Grenzverletzendes Verhalten – Missbrauch  

Hotspots für körperliche Misshandlungen

… meint die mangelnde Erfüllung der Existenz- und Grundbedürfnisse (z. B. Ernährung, Gesundheit, Pflege, Kleidung bzw. das häusliche Umfeld) oder eine unzureichende Beaufsichtigung oder fehlende Herausnahme aus einer gewalttätigen Umgebung. Hier wird unterschieden zwischen aktiv und passiv. Wobei aktiv das vorsätzliche Vorenthalten grundlegender Dinge meint und passiv das Vorenthalten durch Unkenntnis (z. B. aufgrund von dem Müchhausen-Stellvertreter-Syndrom, einer Substanzabhängigkeit, einer geistige Behinderung oder einer psychischer Erkrankungen) beschreibt.

Körperliche (physische) Misshandlung

… umfasst alle Arten von bewussten und unbewussten Handlungen, die nicht zufällige körperliche Schmerzen oder Verletzungen verursachen. Die Misshandlung kann im schlimmsten Fall zum Tod führen und ist verbunden mit psychischen Belastungen (Angst, Scham, Demütigung, entsprechende Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung).

Beispiele:

  • Schläge mit der Hand
  • prügeln, festhalten
  • verbrühen, verbrennen
  • verhungern / verdursten lassen
  • unterkühlen
  • würgen und gewaltsame Angriffe mit Riemen, Stöcken, Küchengeräten oder gar Waffen

Psychische / emotionale  Misshandlung

Jedes Verhalten, welches dem Kind vermittelt, wertlos, fehlerbehaftet, ungeliebt, ungewollt oder unnütz zu sein. Psychische Misshandlung tritt meist im Zusammenspiel mit anderen Formen der Kindeswohlgefährdung auf und ist Kern einer jeden Misshandlung.

Besipiele:

  • Drohungen, Strafen

  • Liebesentzug

  • Partnerschaftskonflikte

  • Miterleben von Gewalt

  • Trennungen, Sorgerechtskonflikte

Sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Der Täter oder die Täterin nutzt dabei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.

Diese sozialwissenschaftliche Definition bezieht sich auf alle Minderjährigen. Bei unter 14-Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Sie sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre.

Informationen zur rechtlichen Definition und zur Strafbarkeit von sexuellem Missbrauch finden Sie hier.

Eine Kindeswohlgefährdung kann auch online geschehen. Es beinhaltet z. B., sich pornografische Bilder anschauen zu müssen, selbst fotografiert zu werden oder beschimpft und beleidigt oder erpresst zu werden. Film „Cybergrooming in 7 Minuten erklärt“

Die Meldung einer Kindeswohlgefährdung sollte nur objektive, tatsächlich beobachtete Tatsachen und Geschehnisse wiedergegeben. 

Sollte die Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft zu dem Ergebnis führen, eine Meldung zu tätigen, ist für eine offizielle Meldung an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Landkreises der Meldebogen zu nutzen. Der Meldebogen wird versendet via Post, Fax oder verschlüsselter E-Mail an:

Faxnummer: 05841 120 88 511

E-Mail: Jugendamt@luechow-dannenberg.de

FD 51 Jugend-Familie-Bildung, Allgemeiner Sozialer Dienst, Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow (Wendland)

In dringenden Fällen kann parallel zur schriftlichen Meldung eine telefonische Meldung abgesetzt werden. 

Telefonnummer: 05841 120 320

Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Freitag 9 – 12:30 Uhr, Donnerstag 9 – 12:30 Uhr und 14 – 16 Uhr  

Zusätzliche Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 13 – 16:30 Uhr

In akuten bedrohlichen Notlagen, außerhalb der Sprechzeiten der Kreisverwaltung, rufen Sie bitte die Rettungsleitstelle unter 112 an.

Download Meldebogen

Vorgehen des Jugendamtes:

  • Angebot umfassender Hilfen
  • Einsatz präventiver Maßnahmen
  • Angebote zur Unterstützung und Beratung der Eltern
  • Kontaktaufnahme zur Familie

Das Jugendamt ist nicht befugt, die Rechte der Eltern zu beschränken. Hierfür ist das Familiengericht zuständig. Kinder gehören grundsätzlich zu ihren Eltern. Eine Einschränkung des Sorgerechts wird als letzte Maßnahme in Betracht gezogen.

Nach jeder Meldung:

  • sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes
  • gewissenhafte Dokumentation
  • Planung weiterer Schritte
  • Kontaktaufnahme zur Familie
  • Angebot von Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten

Aus Datenschutzgründen erhält der „Melder“ keine Informationen zum weiteren Vorgehen oder Verlauf.

Falls Sie Beratung in einem konkreten Einzelfall benötigen, haben Sie als Person, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen steht, einen Rechtsanspruch auf kostenfreie und pseudonymisierte fachliche Beratung in Kinderschutzfragen nach § 8b Absatz 1 SGB VIII, § 8a Absatz 4 SGB VIII.

Auch Lehrkräfte und andere Berufsgeheimnisträger wie Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Drogenberaterinnen und Drogenberater, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen, Familien,- Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater haben bei einem Missbrauchsverdacht Anspruch auf eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Gleichzeitig sind sie auch zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt nach einem gesetzlich festgeschriebenen mehrstufigen Verfahren befugt. Dies ergibt sich aus § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

Ziel ist es, zu klären und zu beraten:

  • Sind festgestellte Anhaltspunkte gewichtige Anhaltspunkte?
  • Erhärtet sich der Verdacht der Kindeswohlgefährdung durch weitere Anhaltspunkte?
  • Sind Elterngespräche, die Elternarbeit und die Möglichkeiten in der Einrichtung / Institution ausreichend, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden?
  • Bestehen Möglichkeiten, die gefährdenden Einflüsse auf das Kind auszuräumen?
  • Überlegung, wie Eltern motiviert werden können, notwendige Hilfen auch von anderen Institutionen anzunehmen.
  • Hilfe- und Schutzkonzepte entwickeln.
  • Erarbeitung einer Vereinbarung für die Eltern, um eine Verbindlichkeit herzustellen.
    • Wie kann eine solche Vereinbarung aussehen?
      • Einbeziehung und Stärkung des Kindes in kind- und altersgerechter Form.
      • Festlegung der Ziele nach der „smart“ – Methode.
  • Bewertung des Falles:

» keine Gefährdung, aber Hilfebedarf

» vermutete Gefährdung, weitere Klärung nötig

» tatsächliche Gefährdung, dringender Handlungsbedarf

» akute Gefährdung, umgehender Handlungsbedarf

  • Klärung einer Notwendigkeit der Meldung an das Jugendamt.

Fachberatungsstellen in Ihrer Nähe können Sie unterstützen. Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, haben sogar einen Anspruch auf Beratung gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe (also etwa dem zuständigen Landesjugendamt) gemäß § 8b Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Liegen tatsächlich Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, ist das zuständige Jugendamt gemäß § 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dazu verpflichtet, aktiv zu werden. Das führt nicht immer dazu, dass das Jugendamt die Kinder in Obhut nimmt, also den Erziehungsberechtigten wegnimmt. Vielmehr bietet es Angebote zur Unterstützung und Beratung der Eltern. Der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung rechtfertigt dann auch einen Hausbesuch durch das Jugendamt. Sollten die Eltern ihre Mithilfe gegenüber dem Jugendamt verweigern, kann das Jugendamt allerdings auch gegen den Willen der Eltern handeln und beispielsweise dem Kind zu einer ärztlichen Behandlung verhelfen, die die Eltern ihm verweigert haben.

Die Rechte der Eltern kann das Jugendamt selbst nicht beschränken. Dafür muss das Familiengericht eingeschaltet werden. Dieses kann dann als letzte Maßnahme schließlich auch das Sorgerecht einschränken. In der Regel versucht es aber, mit den Eltern eine einvernehmliche Lösung zu finden und bietet Unterstützung, wie beispielsweise ambulante Erziehungshilfen, an. Der Grundsatz, dass Kinder zu ihren Eltern gehören, ist für das Familiengericht sehr wichtig. Erst wenn wirklich eine akute Gefährdung der Gesundheit oder Entwicklung des Kindes vorliegt oder die Eltern mit der Sorge und Erziehung eindeutig überfordert sind, greift es zum Schutz des Kindes ein und beschränkt das Sorgerecht der Eltern.

Fachkräfte mit Schutzauftragsvereinbarung sind dazu verpflichtet, einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu melden. Diese Verpflichtung geht aus den Regelungen zum Schutzauftrag gemäß §8a SCG VIII hervor. Bestimmte Berufsgruppen – Lehrer, Ärzte, Hebammen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sind dazu angehalten, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies geht aus den Regelungen gemäß § 8b SGB VIII und dem Bundeskinderschutzgesetz hervor. Für alle Berufsgruppen gilt: Sie müssen nicht sofort das Jugendamt benachrichtigen, sondern sollten zuerst das Gefährdungsrisiko einschätzen. Das erfolgt in der Regel im Gespräch mit Fachkollegen. Im konkreten Verdachtsfall sollten – unter Berücksichtigung des Schutzes des Kindes – zuerst die Eltern informiert werden. Können oder wollen diese die Gefährdung nicht abwenden, muss dann das Jugendamt informiert werden.

Für alle anderen besteht keine Pflicht, bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung aktiv zu werden. Dennoch sollten Sie lieber einmal zu oft bei den Beratungszentren anrufen, als einmal zu wenig.

Quelle: https://www.dahag.de/

Es sollten jedoch die vielen weitreichenden psychischen und emotionalen Folgen bedacht werden. Einen begründeten Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, aus persönlichen Befindlichkeiten oder Angst nicht anzusprechen, kann nachträglich schwer zu bewältigen sein und geht oft einher mit Schuldgefühlen, Wut und Selbstzweifeln. Den Verdacht anzusprechen und objektiv bewerten zu lassen, ist daher der bessere Weg. Es wird von niemandem ein vorschneller Gang zum Jugendamt erwartet, jedoch der Mut und die Bereitschaft, Probleme anzusprechen und nicht einfach wegzuschauen.

 

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Bundeskinderschutzgesetz

„Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) regelt den präventiven und aktiven Kinderschutz in Deutschland. Kernstück ist Artikel 1 – das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Dieser Artikel enthält § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (betrifft z. B. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen). Darüber hinaus umfasst das BKiSchG Änderungen an diversen bestehenden Gesetzen.“. Es existiert seit 1. Januar 2012.

Eine umfassende Sammlung an Literatur, Arbeitsmaterialien und Filmen mit dem Schwerpunkt sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen finden Sie auf der Seite des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs.

Cyber-Mobbing Erste-Hilfe App des klicksafe Youth Panels.

Die Kinderschutzzentren

Kinderschutzzentrum Nord-Ost-Niedersachsen Lüneburg – Fachberatung zum Thema Kinderschutz. Flyer.
 

Netzwerk ProBeweis – Professionelle Beweissicherung für die Betroffenen von Gewalt:

Stiftung Opferhilfe Niedersachen – Beratung und Begleitung von Opfern von Straftaten und deren Angehörige

Materialien der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin:

Speziell für ÄrztInnen: 

Speziell für PädagogInnen:

Informationen in leichter Sprache:

Weitere Informationen...

Hier findest du Ansprechpartner und Telefonnummern:

Beratungsangebote

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Jedes Kind hat das Recht, sich sicher zu fühlen
und glücklich aufzuwachsen.

Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung sind gesetzlich verboten!